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GENODEF1WFV
Satzung
des Lindener Sportvereins von 1921 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen
Lindener Sportverein von 1921 e.V.
hat seinen Sitz in Wolfenbüttel, ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfenbüttel eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, die Leibeserziehung in Form von Turnen und Ballsport sowie anderer sportlicher Freizeitgestaltung zu betreiben. Der Verein fördert den Breitensport, die sportliche Jugendarbeit und Freizeitpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet; er ist überparteilich und überkonfessionell.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus dem
· ordentlichen Mitgliedern
· fördernden Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den erweiterten Vorstand anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer 6 monatigen Mitgliedschaft, zum Schluss eines jeweiligen Halbjahr mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen zum (30.6. bzw. 31.12.) zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
· wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
· wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
· wegen groben unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7
Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit sowie die Art der Entrichtung werden von den Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
· der erweiterte Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
III. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
· Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
· Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
· Entlastung und Wahl des Vorstandes
· Wahl der Kassenprüfer
· Bestätigung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
· Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Art der Entrichtung sowie Fälligkeit
· Genehmigung des Haushaltsplans
· Satzungsänderungen
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Beschlussfassung über Anträge
· Auflösung des Vereins
IV. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
V. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und müssen 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.
§ 10
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Mitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ⅓ der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ⅓ der anwesenden Mitglieder dies fordert.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11
Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12
Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus
· dem/der ersten Vorsitzenden
· dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
· dem/der Kassenwart/in
· dem/der Sportwart/in
· dem/der Schriftführer/in
· dem/der Jugendwart/in
· dem/der Frauenwart/in
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
· der/die erste Vorsitzende
· der/die stellvertretende Vorsitzende
· der/die Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13
Erweiterter Vorstand
I. Der erweiterte Vorstand besteht aus
· dem Vorstand
· den Abteilungsleitern
· dem/der Pressewart/in
· dem/der 2. Kassenwart/in
· den Vorsitzenden eingesetzter Ausschüsse
· dem/der Sozialwart/in
· dem/der Vertreter/in für Sonderaufgaben
II. Der erweiterte Vorstand ist insbesondere zuständig für
· Die allgemeine Zielsetzung der Arbeit auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung
· Die Einsetzung von Fachausschüssen
· Aufnahme neuer Abteilungen und Auflösung von Abteilungen
· Entscheidung über die Aufnahme neue und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
§ 14
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder.
§ 15
Kassenprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und der Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 17
Protokollierung von Beschlüssen
Über sämtliche Sitzungen der Organe ist unter Angabe von Ort, Zeit sowie Abstimmungsergebnissen bei Beschlüssen eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 18
Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
· An den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat, oder
· An eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli (erstmals am 1. Juli 1998) und endet am 30. Juni des Folgejahres.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10. Juli 1998 beschlossen worden.
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 08.10.1998 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfenbüttel eingetragen.
Wolfenbüttel, den 30.01.2019